Ab 1.7.2021 wird der EU-OSS vom „Mini“-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) erweitert:
- Der EU OSS umfasst neben den e-Leistungen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an Nichtunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat erbringt.
- Auch der ig Versandhandel wird in das OSS-System aufgenommen.
- Weiters haben elektronische Schnittstellen (z.B. Plattformen) die Möglichkeit, den EU-OSS auch für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates anzuwenden.
Art der Leistung: •
- EU OSS ist anwendbar für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat.
- ig Versandhandelslieferungen (Warensendungen an Nichtunternehmer von einem EU-Land in ein anderes EU-Land)
- Inlandslieferungen durch Plattformen.
Antrag:
- Die Anwendung des EU OSS muss vom Unternehmer beantragt werden.
- Der EU OSS ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden.
- bzw. ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Aufnahme der Tätigkeit bis spätestens am zehnten Tag des auf die Leistungserbringung folgenden Monat gemeldet wird.